Nießbrauch an Wertpapierdepots

Nießbrauch an Wertpapierdepots und aktuelle Entwicklungen bei Schenkungen unter Nießbrauchvorbehalt

Referenten:

RA Dr. Frank-Grischa Feitsch, M.C.L., Partner bei Heussen und StB Dr. Robert Strauch, RA Martin Wolfstetter, Partner bei Heussen

Inhalt:

Die Übertragung eines Wertpapierdepots unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts wirft vielfältige ungeklärte praktische
und (steuer-)rechtliche Fragen auf. Wie erfolgt die Bewertung? Wem sind die Einkünfte zuzurechnen? Ist auch ein Vorbehalt der Wertsteigerungen möglich? Herr Dr. Feitsch, Herr. Dr. Strauch und RA Martin Wolfstetter geben einen Überblick über die betroffenen Themen, erläutern die rechtlichen Herausforderungen und geben konkrete Empfehlung zur Übertragung in der Praxis.

Referenten: RA Dr. Frank-Grischa Feitsch, M.C.L., Partner bei Heussen und StB Dr. Robert Strauch

Die Übertragung eines Wertpapierdepots unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts wirft vielfältige ungeklärte praktische und (steuer-)rechtliche Fragen auf. Wie erfolgt die Bewertung? Wem sind die Einkünfte zuzurechnen? Ist auch ein Vorbehalt der Wertsteigerungen möglich? Herr Dr. Feitsch und Herr. Dr. Strauch geben einen Überblick über die betroffenen Themen, erläutern die rechtlichen Herausforderungen und geben konkrete Empfehlung zur Übertragung in der Praxis.

Der Rückblick: Nießbrauch an Wertpapierdepots

Am 24. April 2024 haben RA Frank-Grischa Feitsch, RA Martin Wolfstetter und StB Dr. Robert Strauch moderiert von RA/StB Dr. Maren Gräfe einen tiefgehenden Überblick über die Übertragung eines Wertpapierdepots unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts gegeben.

Die Übertragung eines Wertpapierdepots unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts wirft vielfältige ungeklärte praktische und (steuer-)rechtliche Fragen auf.

Ein Nießbrauchrecht besteht stets an jedem einzelnen Wertpapier und nicht an dem Wertpapierdepot als Sachgesamtheit. Bei der Übertragung ist regelmäßig darauf zu achten, ob ein Wertpapierdepot auch ausländische Wertpapiere enthält. In diesem Fall sind für eine formwirksame Übertragung auch internationale zivilrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

Die laufenden Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) stehen zukünftig dem Nießbraucher zu. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Wertpapiers kommt dagegen dem Eigentümer – also dem Beschenkten – zugute. Bei der Depotbank sollten daher idealerweise zwei separate Verrechnungskonten eingerichtet werden. Sollte das aus technischen Gründen nicht möglich sein, ist eine individuelle Auseinanderrechnung der Erträge notwendig.

Der Nießbrauch an einem Wertpapier bleibt – ohne eine anderslautende vertragliche Regelung – auch im Falle einer Veräußerung bestehen. Um eine Umschichtung des Depots zu ermöglichen, müssen daher spezielle Regelungen für den Fall einer Veräußerung vorgesehen werden (sog. Surrogation).

Neben der Schenkungsteuer sind auch ertragsteuerliche Überlegungen bei der Übertragung eines Wertpapierdepots unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchrechts zu berücksichtigen. Wem sind zukünftig die Kapitalerträge zuzurechnen? Diese Frage lässt sich nicht rechtssicher beantworten. Ein besonnener Umgang mit den Kapitalerträgen in den Steuererklärungen des Beschenkten und des Nießbrauchers ist daher besonders wichtig. Zudem sollten vertragliche Regelungen für den Fall getroffen werden, dass die Einkünfte für steuerliche Zwecke nicht demjenigen zuzurechnen sind, dem die Erträge aus wirtschaftlicher Sicht zustehen.

Um den zivil-, schenkung- und ertragsteuerlichen Herausforderungen einer Übertragung eines Wertpapierdepots unter Vorbehalt eines Nießbrauchs in der Praxis zu begegnen, bietet sich die Errichtung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft – z.B. einer GbR oder einer KG – an. Das Wertpapierdepot kann in einem ersten Schritt auf die Personengesellschaft übertragen werden. In einem zweiten Schritt kann die Beteiligung an der Personengesellschaft unter Vorbehalt eines Nießbrauchs geschenkt werden. Da der Nießbrauch so an der einheitlichen Beteiligung und nicht an den einzelnen Wertpapieren besteht, vereinfachen sich die praktische Umsetzung und die Beantwortung komplexer rechtlicher Fragen anlässlich der Übertragung der Wertpapiere erheblich.

Die Schenkung der Wertpapiere unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchrechts unterliegt der Schenkungsteuer. Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert dabei die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer. Die Schenkung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs ist daher eine beliebte Gestaltung zur Reduzierung der Schenkungsteuer. Die Ermittlung der konkreten Bemessungsgrundlage stellt in der Praxis jedoch eine große Herausforderung dar und birgt Anerkennungsrisiken. Grund hierfür ist, dass jedes Wertpapier und jedes Nießbrauchrecht einzeln bewertet werden muss.

Zum Teil ist in der Praxis die Überlegung angestellt worden, dass sich der Schenker neben den laufenden Erträgen auch die Veräußerungsgewinne vorbehalten könnte. Hierdurch soll vor allem die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer reduziert werden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, erscheint jedoch äußerst fraglich. Vieles spricht dafür, dass durch einen Vorbehalt der Wertsteigerungen vor allem die Anerkennungsrisiken steigen.

Präsentation Dr. Frank-Grischa Feitsch, Dr. Robert Strauch, Martin Wolfstetter

Einblick und Download der Veranstaltungsunterlagen

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